Gravit Open Network Foundation

Statuten

Fassung vom 7. Oktober 2026

Neufassung, angenommen von der Vereinsversammlung am 7. Oktober 2026. Sie ersetzt die an der Gründungsversammlung vom 12. Februar 2023 angenommenen Statuten.

Artikel 1 – Name und Rechtsform

Unter dem Namen Gravit Open Network Foundation besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein ist eine juristische Person nach Schweizer Recht.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich, Schweiz.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige, wissenschaftliche, technologische, bildungsbezogene und der Allgemeinheit dienende Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Erforschung, Entwicklung, Dokumentation und Förderung offener wissenschaftlicher und technologischer Grundlagen für verifizierbare Kommunikation, digitale Vertrauenssysteme, verteilte Systeme, künstliche Intelligenz, autonome Systeme, sichere digitale Infrastruktur, unabhängige Verifikation und verwandte Forschungsgebiete.

Der Verein fördert insbesondere:

  1. unabhängige wissenschaftliche Forschung
  2. offene technische Forschung
  3. reproduzierbare wissenschaftliche und technische Verfahren
  4. offene Protokolle und technische Standards
  5. freie und offene Software
  6. unabhängige Verifikation digitaler Informationen und Zustände
  7. wissenschaftliche und technische Bildungsarbeit
  8. internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit
  9. öffentliche technische Dokumentation
  10. Veranstaltungen, Workshops, Konferenzen und Forschungsprogramme

Der Verein kann Forschungsprojekte selbst durchführen, fördern oder durch Zuwendungen unterstützen, soweit diese dem statutarischen Zweck entsprechen.

Artikel 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Die Tätigkeit des Vereins ist ausschliesslich auf die Förderung des statutarischen Zwecks und auf das Wohl der Allgemeinheit beziehungsweise eines offenen Kreises von Begünstigten ausgerichtet.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 4 – Unabhängigkeit

Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, staatlichen Behörden, religiösen Organisationen und privaten wirtschaftlichen Einzelinteressen.

Die Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Institutionen ist zulässig, sofern sie dem Vereinszweck dient und die Unabhängigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt.

Artikel 5 – Mittel

Die Mittel des Vereins können insbesondere stammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden
  3. Zuwendungen
  4. Schenkungen
  5. Förderbeiträgen
  6. Beiträgen von Stiftungen
  7. öffentlichen Förderprogrammen
  8. wissenschaftlichen Fördermitteln
  9. Sponsoring im Rahmen des Vereinszwecks
  10. Einnahmen aus Veranstaltungen
  11. Einnahmen aus Publikationen und sonstigen zweckbezogenen Leistungen
  12. weiteren gesetzlich zulässigen Einnahmen

Artikel 6 – Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins sind unwiderruflich und ausschliesslich für den statutarischen Zweck bestimmt.

Mittel dürfen nicht an Mitglieder, Gründer oder Vorstandsmitglieder ausgeschüttet werden.

Eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Leistungen sowie der Ersatz effektiver und belegter Auslagen bleiben zulässig, soweit dies mit dem gemeinnützigen Zweck vereinbar ist.

Artikel 7 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.

Artikel 8 – Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen oder dem Zweck des Vereins erheblich zuwiderhandelt oder seine Pflichten gegenüber dem Verein schwer verletzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid anzuhören.

Artikel 9 – Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie entscheidet insbesondere über:

  1. Annahme und Änderung der Statuten
  2. Wahl und Abberufung des Vorstands
  3. Wahl einer Revisionsstelle, soweit erforderlich oder vorgesehen
  4. Genehmigung des Jahresberichts
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Genehmigung des Budgets
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Entlastung des Vorstands
  9. Änderung des Vereinszwecks
  10. Auflösung des Vereins

Artikel 10 – Einberufung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einladung erfolgt mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Artikel 11 – Beschlussfassung

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen.

Statutenänderungen benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, soweit gesetzlich erforderlich.

Artikel 12 – Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemässen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Artikel 13 – Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Umsetzung des Vereinszwecks.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung
  2. Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung von Budget und Jahresrechnung
  6. Führung der Vereinsbuchhaltung
  7. Planung und Durchführung von Projekten
  8. Pflege wissenschaftlicher und technischer Kooperationen
  9. Veröffentlichung von Forschungs- und Projektergebnissen
  10. Vertretung des Vereins gegenüber Behörden und Dritten
  11. Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Anforderungen

Artikel 14 – Präsidium

Die Vereinsversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorstand und vertritt den Verein im Rahmen der Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand kann weitere Funktionen bestimmen.

Artikel 15 – Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung.

Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift zu zweien.

Der Vorstand kann für klar abgegrenzte administrative, technische oder operative Angelegenheiten eine Einzelzeichnungsberechtigung erteilen.

Die jeweilige Zeichnungsberechtigung ist in einem separaten Vorstandsbeschluss festzuhalten.

Artikel 16 – Ehrenamtlichkeit und Vergütung

Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer effektiven und belegten Auslagen.

Für besondere tatsächlich erbrachte Leistungen kann eine angemessene Vergütung ausgerichtet werden.

Die Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Vergütung werden in einem separaten Vergütungsreglement geregelt.

Das Vergütungsreglement ist Bestandteil der internen Governance des Vereins.

Artikel 17 – Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Vorstand führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung über die Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Verpflichtungen des Vereins.

Die Jahresrechnung wird der Vereinsversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 18 – Revisionsstelle

Soweit gesetzlich erforderlich, bestimmt die Vereinsversammlung eine Revisionsstelle.

Sofern keine gesetzliche Revisionspflicht besteht, kann die Vereinsversammlung auf die Einsetzung einer Revisionsstelle verzichten.

Artikel 19 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt.

Artikel 20 – Interessenkonflikte

Mitglieder des Vorstands und andere für den Verein tätige Personen haben tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte offenzulegen.

Wer an einem Geschäft ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat, nimmt an der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Geschäfte zwischen dem Verein und Personen aus dem Vorstand sind zu marktüblichen und transparenten Bedingungen abzuschliessen.

Artikel 21 – Transparenz

Der Verein verpflichtet sich zu einer nachvollziehbaren Dokumentation seiner Tätigkeit.

Statuten, Governance-Grundsätze, Tätigkeitsberichte und weitere geeignete Informationen können öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Veröffentlichung erfolgt unter Wahrung gesetzlicher Datenschutzbestimmungen sowie berechtigter Sicherheits- und Vertraulichkeitsinteressen.

Artikel 22 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird durch die Vereinsversammlung beschlossen.

Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges verbleibendes Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Mitglieder, Gründer oder Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 23 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung am 7. Oktober 2026 angenommen.

Sie treten mit ihrer Annahme in Kraft und ersetzen die Statuten vom 12. Februar 2023.